Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Fall 9 (Tote Tiere an hohen Schulen):

Studentin S studiert Tiermedizin an der staatlichen Universität U. Laut der für S geltenden Studien- und Prüfungsordnung ist ein Physiologiepraktikumsschein Voraussetzung für die Zulassung zum Examen. In allen zur Erlangung dieses Physiologiescheins angebotenen Praktika müssen die Studierenden Tierpräparationen an eigens für die Zwecke des Praktikums getöteten Fröschen vornehmen. S weigert sich. Auch nach längerem und selbstkritischem Überlegen könne sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, daß für ihre Ausbildung Tiere getötet werden, obwohl sie doch als angehende Tierärztin Leben schützen und erhalten will (an für andere Zwecke getöteten Tieren zu experimentieren, will sie sich hingegen nicht weigern). Professor P, der alle diese Praktika abhält, erachtet die Tiertötungen aus didaktischen Gründen für unabdingbar, für die Erreichung der Lernziele notwendig und auch durch Filmvorführungen u.ä. nicht zu ersetzen. Die Tiermedizinische Fakultät schließt sich namens der U dieser Auffassung an und teilt der S mit, daß sie keine ætierverbrauchsfreienÆ Physiologiepraktika einrichten werde. (Sachverhalt wesentlich vereinfacht, weitere Details in der Besprechung).
Verletzt die Haltung der Universität die Studentin S in ihren Grundrechten?

Hinweis: Es ist davon auszugehen, daß die Tiertötungen tierschutzrechtlich zulässig sind. Vorschriften des Tierschutzgesetzes bleiben im übrigen außer Betracht.

Zur Vertiefung & zum Selbststudium:

erstellt 06.07.1997/Kr.